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   BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71   

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https://dejure.org/1973,1770
BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71 (https://dejure.org/1973,1770)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1973 - VII B 116.71 (https://dejure.org/1973,1770)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1973 - VII B 116.71 (https://dejure.org/1973,1770)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Doppelnamens - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71
    "Dieser Konflikt besteht auch - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 207) ausführlich dargetan hat - bei der Gewährung von Doppelnamen.".

    Ein solcher Interessenkonflikt besteht - nur das besagt der aus dem Berufungsurteil zitierte Satz - auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens zum bisherigen Namen, wie in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII C 140.61 - (BVerwGE 15, 207 [208 f.]) ausgeführt wird.

    Einen Hinweis auf abzuwägende Interessen enthält mit den oben angeführten Zitaten auch das von den Klägern herangezogene Urteil des Senats vom 4. Dezember 1970 (insoweit abgedruckt nur in BVerwGE 36, 357 [358], MDR 1971, 423 [424], Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27, VerwRspr. 22, 533); auch dieses Urteil erwähnt (vgl. BVerwGE 36, 357 [360] = NJW 1971, 1473 [1474 a.E.]) unter Bezug auf BVerwGE 15, 207 (209) [BVerwG 14.12.1962 - VII C 140/61] die bei der Gewährung von Doppelnamen gebotene Zurückhaltung.

    Das Berufungsgericht verwies auf die Darlegungen in BVerwGE 15, 207.

  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71
    Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 68.69 - (BVerwGE 36, 357 = NJW 1971, 1473).

    Einen Hinweis auf abzuwägende Interessen enthält mit den oben angeführten Zitaten auch das von den Klägern herangezogene Urteil des Senats vom 4. Dezember 1970 (insoweit abgedruckt nur in BVerwGE 36, 357 [358], MDR 1971, 423 [424], Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27, VerwRspr. 22, 533); auch dieses Urteil erwähnt (vgl. BVerwGE 36, 357 [360] = NJW 1971, 1473 [1474 a.E.]) unter Bezug auf BVerwGE 15, 207 (209) [BVerwG 14.12.1962 - VII C 140/61] die bei der Gewährung von Doppelnamen gebotene Zurückhaltung.

  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71
    Es kommt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71
    Es kommt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …
  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Familiennamens - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71
    Es kommt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71
    Es kommt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
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